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Sono eccettuati dal calcolo dei contributi i redditi d’attività lucrativa che pervengono a una persona domiciliata nella Svizzera:
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 18 ott. 2000, in vigore dal 1° giu. 2002 (RU 2002 1351). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 18 ott. 2000, in vigore dal 1° giu. 2002 (RU 2002 1351). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 26 set. 1994, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2162). ↩
RS 642.11 ↩
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In sede di riscossione dei contributi ai sensi dell'art. 6ter n. 2 OAVS può essere assunto come substrato contributivo rilevante anche il reddito da lavoro conseguito all'estero; secondo la giurisprudenza citata ciò riguarda in particolare il reddito da lavoro prodotto in Germania, che in quel Paese può non essere assoggettato a contribuzione.
“3.4.4.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 142 I 49 E. 9.1; 142 I 76E. 3.5.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. die Beitragserhebung gemäss AHVG auf dem (in der Schweiz und in Deutschland erzielten; vgl. Art. 4 AHVG i.V.m. Art. 6ter AHVV [SR 831.101] e contrario) Einkommen von Erwerbstätigen nach Erreichen des Rentenalters dient der gleichmässigen Finanzierung von Sozialversicherungsleistungen nach dem Solidaritätsprinzip. Dass die Massnahme ungeeignet oder nicht erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Bezüglich der Zumutbarkeit im engeren Sinn ist Folgendes zu berücksichtigen: Für den Beschwerdeführer resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz wohl eine erhebliche Beitragslast; das massgebliche Beitragssubstrat ist aber - nach Abzug eines Freibetrags (vgl. Art. 6quater AHVV) - nicht nur der in der Schweiz erzielte Lohn, sondern auch das in Deutschland erzielte (und dort nicht beitragsbelastete; vgl. SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 4.3) Erwerbseinkommen. Weshalb mit Blick darauf von prohibitiver Beitragserhebung gesprochen werden müsste, erhellt nicht und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Dass die Beiträge nach AHVG für ihn untragbar sein sollen, bringt er ebenfalls nicht vor.”
“3.4.4.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 142 I 49 E. 9.1; 142 I 76E. 3.5.1; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. die Beitragserhebung gemäss AHVG auf dem (in der Schweiz und in Deutschland erzielten; vgl. Art. 4 AHVG i.V.m. Art. 6ter AHVV [SR 831.101] e contrario) Einkommen von Erwerbstätigen nach Erreichen des Rentenalters dient der gleichmässigen Finanzierung von Sozialversicherungsleistungen nach dem Solidaritätsprinzip. Dass die Massnahme ungeeignet oder nicht erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Bezüglich der Zumutbarkeit im engeren Sinn ist Folgendes zu berücksichtigen: Für den Beschwerdeführer resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz wohl eine erhebliche Beitragslast; das massgebliche Beitragssubstrat ist aber - nach Abzug eines Freibetrags (vgl. Art. 6quater AHVV) - nicht nur der in der Schweiz erzielte Lohn, sondern auch das in Deutschland erzielte (und dort nicht beitragsbelastete; vgl. SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 4.3) Erwerbseinkommen. Weshalb mit Blick darauf von prohibitiver Beitragserhebung gesprochen werden müsste, erhellt nicht und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Dass die Beiträge nach AHVG für ihn untragbar sein sollen, bringt er ebenfalls nicht vor.”
Secondo l'art. 6ter OAVS, i redditi derivanti da partecipazioni in enti collettivi privi di personalità giuridica diretti allo svolgimento di un'attività lucrativa (p. es. una GmbH & Co. KG tedesca) sono soggetti all'obbligo contributivo AVS; ciò vale anche per tali enti collettivi esteri (cfr. art. 6ter OAVS e contrario). Al contrario, i proventi derivanti da investimenti collettivi di capitale «privati» non sono, in linea di principio, soggetti all'obbligo contributivo AVS.
“Beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV stellen auch die Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit dar. Die Teilhaber haben die Beiträge von ihrem Anteil zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Unter diese Bestimmung fallen auch Einkommen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland in einem Staat, für welchen die Verordnung 883/2004 gilt (vgl. Art. 6ter AHVV e contrario). Für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist allein entscheidend, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Das trifft insbesondere auf die deutsche GmbH & Co. KG zu (BGE 141 V 234 E. 4.3 und E. 5.4; 136 V 258 E. 5; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 4.1.2; 2011 AHV Nr. 8 S. 25, 9C_504/2010 E. 1.1). Das Bundesgericht bejahte die Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV in konstanter Rechtsprechung (vgl. die Hinweise in BGE 141 V 234 E. 4.3.1). Demgegenüber sind unter dem Titel von Art. 20 Abs. 3 AHVV Erträge aus "privaten" (vgl. E. 2.2.2) kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich nicht AHV-beitragspflichtig. Dies gilt namentlich bei der Beteiligung an einer K ommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (nachfolgend: KGK), der eine unternehmerische Tätigkeit von Gesetzes wegen (Art. 2 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.”
“Beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV stellen auch die Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit dar. Die Teilhaber haben die Beiträge von ihrem Anteil zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Unter diese Bestimmung fallen auch Einkommen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland in einem Staat, für welchen die Verordnung 883/2004 gilt (vgl. Art. 6ter AHVV e contrario). Für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist allein entscheidend, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Das trifft insbesondere auf die deutsche GmbH & Co. KG zu (BGE 141 V 234 E. 4.3 und E. 5.4; 136 V 258 E. 5; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 4.1.2; 2011 AHV Nr. 8 S. 25, 9C_504/2010 E. 1.1). Das Bundesgericht bejahte die Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV in konstanter Rechtsprechung (vgl. die Hinweise in BGE 141 V 234 E. 4.3.1). Demgegenüber sind unter dem Titel von Art. 20 Abs. 3 AHVV Erträge aus "privaten" (vgl. E. 2.2.2) kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich nicht AHV-beitragspflichtig. Dies gilt namentlich bei der Beteiligung an einer K ommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (nachfolgend: KGK), der eine unternehmerische Tätigkeit von Gesetzes wegen (Art. 2 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.”
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