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Art. 170

831.101OAVSFederal Council Ordinance1 nov 1947Fonte originale
  1. .1
  2. Le spese di revisione delle casse e di controllo dei datori di lavoro sono considerate come spese di amministrazione delle casse di compensazione.
  3. Laddove, con un comportamento contrario ai suoi obblighi, il datore di lavoro complica l’esecuzione di un controllo, segnatamente allorché non iscrive i salari e altre indicazioni richieste ai sensi dell’articolo 143 capoverso 2 OAVS, o procede a dette iscrizioni soltanto in modo incompleto, o se tenta di sottrarsi al controllo, la cassa di compensazione può addossargli le spese supplementari cui essa va incontro.2

Footnotes

  1. Abrogato dalla cifra I dell’O del 22 nov. 2023, con effetto dal 1° gen. 2024 (RU 2023 750).

  2. Introdotto dalla cifra I dell’O del 5 apr. 1978, in vigore dal 1° gen. 1979 (RU 1978 420).

3 commentaries

N1.Addebito dei costi per ostacolo ai controlli AVS

Se, a causa di documenti contabili mancanti o incompleti oppure di altri ostacoli agli accertamenti, si verifica, in violazione degli obblighi, un ostacolo ai controlli dei datori di lavoro, la cassa di compensazione può porre a carico del datore di lavoro i costi supplementari così sostenuti. Nel caso deciso, il tribunale ha ritenuto adeguati i costi supplementari di fr. 450.– fatti valere dalla cassa.

Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf die Schadenersatzhöhe die von der Ausgleichskasse berücksichtigten Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle. Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr. 450.-- angemessen ist, durfte die Ausgleichskasse diese zu Recht auf die B.____ GmbH abwälzen.

N2.Addebito dei costi di controllo al datore di lavoro (art. 170 OAVS)

I costi del controllo presso il datore di lavoro sono considerati spese amministrative della cassa di compensazione e, di regola, non possono essere addebitati al datore di lavoro. Tuttavia, se risulta che il datore di lavoro, in violazione dei propri obblighi, ha reso più difficile il controllo (ad es. contabilità assente o molto incompleta, ostacolo agli accertamenti), la cassa di compensazione può addebitargli i maggiori costi da ciò concretamente insorti ai sensi dell’art. 170 cpv. 3 OAVS.

Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf die Schadenersatzhöhe die von der Ausgleichskasse berücksichtigten Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle. Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr.
Der Beschwerdeführer beanstandet in Bezug auf die Schadenersatzhöhe die von der Ausgleichskasse berücksichtigten Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle. Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr.

N3.Costi aggiuntivi per controllo ostacolato dal datore di lavoro

Se il datore di lavoro, in violazione dei propri obblighi, ostacola il controllo effettuato presso il datore di lavoro, la cassa di compensazione può porre a suo carico i costi supplementari concretamente insorti (art. 170 cpv. 3 OAVS). La giurisprudenza menziona, quali esempi di comportamento contrario ai doveri, l’assenza o la presentazione solo molto incompleta della contabilità, l’ostacolo all’accertamento delle voci contabili nonché la mancata reperibilità della persona competente. Nel caso deciso sono stati richiesti Fr. 450.– a titolo di costi supplementari per il controllo reso più difficoltoso; tale importo è stato ritenuto adeguato.

Wie der dem Einspracheentscheid beigelegten Aufstellung der Schadenersatzforderung zu entnehmen ist, forderte die Ausgleichskasse im Jahr 2018 Mehrkosten für die Arbeitgeberkontrolle in Höhe von Fr. 450.--. Gemäss Art. 170 Abs. 2 AHVV geltend die Kosten der Arbeitgeberkontrolle als Verwaltungskosten. Sie dürfen daher dem Arbeitgeber - bzw. im Rahmen von Art. 52 AHVG dem verantwortlichen Organ - normalerweise nicht überbunden werden. Erschwert jedoch der Arbeitgeber die Kontrolle in pflichtwidriger Weise, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch entstehen (Art. 170 Abs. 3 AHVV). Als Massstab für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist auf Art. 52 AHVG zurückzugreifen; pflichtwidrig handelt der Arbeitgeber etwa, wenn er keine oder eine nur sehr unvollständige Buchhaltung vorlegt oder gar die Ermittlung der Buchhaltungspositionen behindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 413 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Vorliegend konnten die Arbeitgeberkontrolle vom 4. April 2018 mangels Buchhaltungsunterlagen und Auffinden der zuständigen Person, namentlich des Beschwerdeführers, nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 170 Abs. 3 AHVV als erfüllt zu betrachten. Da die Höhe der Kosten für die Arbeitgeberkontrolle von Fr. 450.-- angemessen ist, durfte die Ausgleichskasse diese zu Recht auf die B.____ GmbH abwälzen.

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