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Art. 143

831.101OAVSFederal Council Ordinance1 nov 1947Fonte originale
  1. Le casse di compensazione stabiliscono in quale forma, secondo l’articolo 36, i datori di lavoro devono allestire il conteggio. Esse mettono a disposizione dei datori di lavoro i necessari strumenti e, ove occorra, li aiutano a compilare la dichiarazione. È fatto salvo l’articolo 210.1
  2. I datori di lavoro devono iscrivere, in modo continuo, i salari e le altre indicazioni richieste per la tenuta dei conti individuali, nella misura in cui tali iscrizioni sono necessarie per i conteggi e per eseguire le verificazioni dei datori di lavoro.2
  3. I datori di lavoro dichiarano alle casse di compensazione i vantaggi valutabili in denaro derivanti dalle partecipazioni di collaboratore, secondo i tempi e i modi previsti dalle autorità fiscali, allegando copia delle attestazioni che devono inoltrare conformemente alle disposizioni dell’ordinanza del 27 giugno 20123sulle partecipazioni di collaboratore.4

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 21 set. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6329).

  2. Introdotto dalla cifra I n. 1 dell’O dell’11 ott. 1972, in vigore dal 1° gen. 1973 (RU 1972 2338).

  3. RS 642.115.325.1

  4. Introdotto dalla cifra I dell’O del 21 set. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6329). Vedi anche le disp. fin. di detta mod. alla fine del presente testo.

6 commentaries

N1.Obblighi informativi del datore di lavoro e nuova decisione sui contributi

I datori di lavoro sono tenuti a trasmettere all'amministrazione la documentazione dalla quale risulti quali salari sono stati corrisposti a quali dipendenti. Una volta ricevuti tutti i dati necessari e completi, la cassa di compensazione può emanare una nuova decisione sui contributi dovuti.

Steht nun aber zwischenzeitlich betreffend die UberPop-Fahrer ihre Arbeitgebereigenschaft fest (vgl. dazu E. 9.2), ist die Rasier Operations B.V. verpflichtet, beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze (unentgeltlich) mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). So muss sie der Verwaltung die Unterlagen zukommen lassen, aus welchen sich ergibt, welche Löhne sie an welche Arbeitnehmer ausgerichtet hat (vgl. auch Art. 143 Abs. 2 AHVV). Sobald die Kasse die erforderlichen Daten (vollständig) erhalten hat, wird sie über die von der Rasier Operations B.V. geschuldeten Beiträge neu verfügen. Bei dieser Sachlage ist der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, der notgedrungen auf provisorischen Zahlen beruhte, in masslicher Hinsicht aufzuheben. VIII. Zu den Unkosten
Steht nun aber zwischenzeitlich betreffend die UberPop-Fahrer ihre Arbeitgebereigenschaft fest (vgl. dazu E. 9.2), ist die Rasier Operations B.V. verpflichtet, beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze (unentgeltlich) mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). So muss sie der Verwaltung die Unterlagen zukommen lassen, aus welchen sich ergibt, welche Löhne sie an welche Arbeitnehmer ausgerichtet hat (vgl. auch Art. 143 Abs. 2 AHVV). Sobald die Kasse die erforderlichen Daten (vollständig) erhalten hat, wird sie über die von der Rasier Operations B.V. geschuldeten Beiträge neu verfügen. Bei dieser Sachlage ist der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, der notgedrungen auf provisorischen Zahlen beruhte, in masslicher Hinsicht aufzuheben. VIII. Zu den Unkosten

N2.Applicazione transitoria dell'art. 143 cpv. 3 OAVS alle partecipazioni dei collaboratori

Secondo la disposizione transitoria, l'art. 143 cpv. 3 OAVS si applica per analogia alle partecipazioni dei collaboratori attribuite prima dell'entrata in vigore della nuova disciplina ma realizzate solo successivamente: gli obblighi di attestazione sono da applicare di conseguenza. Sono escluse le partecipazioni già tassate prima dell'entrata in vigore.

Dem steht auch das Sozialversicherungsabkommen mit den USA nicht entgegen: Erwerbsort der realisierten Erwerbseinkommen war anteilsmässig die Schweiz, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erwerbs der Optionen und während eines Teils der Vestingperiode in der Schweiz für eine Arbeitgeberin mit Sitz in der Schweiz tätig war; realisiert wurde der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer für eine US-Tochterfirma der D.___ in den USA tätig war und einen Teil der Vestingperiode bei dieser «abverdiente». Diesem Umstand wird analog der steuerlichen Behandlung dadurch Rechnung getragen, dass der geldwerte Vorteil anteilsmässig entsprechend der Dauer der Versicherungsunterstellung beitragspflichtig ist, wobei die Zeitdauer zwischen Erwerb und Entstehung des Ausübungsrechts (Ende der Vestingperiode) massgeblich ist und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung (Art. 7cbis AHVV i.V.m. Art. 17b Abs. 3 DBG; vgl. E. 2.4.2).     Hinsichtlich derjenigen Bezugsrechte, die vor Inkrafttreten von Art. 7cbis AHVV (1. Januar 2013) erworben wurden, gilt die Schlussbestimmung der Änderung vom 21. September 2012: Diese sieht übergangsrechtlich vor, dass für die Bescheinigungspflichten nach Art. 143 Abs. 3 AHVV Art. 18 (Übergangsbestimmung) der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 2012 (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV), vom Bundesrat erlassen gestützt auf die Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d und 199 DBG sinngemäss gilt. Art. 18 MBV lautet: Für Mitarbeiterbeteiligungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurde, die jedoch erst nach deren Inkrafttreten realisiert werden, gelten die Bescheinigungspflichten dieser Verordnung. Davon ausgenommen sind Mitarbeiterbeteiligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung schon besteuert wurden. Eine sozialversicherungsrechtliche Verabgabung der hier strittigen Mitarbeiterbeteiligungen lag bislang nicht vor, weshalb Art. 7cbis AHVV auch für die vor dem 1. Januar 2013 erworbenen Mitarbeiteroptionen gilt.

N3.Verificabilità dei salari senza contabilità finanziaria

L’assenza di una contabilità finanziaria può rendere notevolmente più difficile la verificabilità delle somme salariali dichiarate nell’ambito di un controllo del datore di lavoro. Nella decisione in esame, la mancanza di una contabilità finanziaria ha comportato che la cassa di compensazione non potesse verificare i salari dichiarati; essa ha quindi richiesto assistenza amministrativa all’amministrazione fiscale e, sulla base dei redditi ivi dichiarati, ha chiesto il pagamento di contributi arretrati.

Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass der Beigeladene ab 1. April 2016 für sie arbeitet und Lohn bezieht. Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Lohnbeiträge der Ausgleichskasse zu entrichten (vgl. hiervor E. 3.2). Auch das bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ausgleichskasse nach Vorliegen der Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 (vgl. Lohnmeldungen vom 29. Juni 2017 und 20. März 2018) die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der angegebenen Bruttolohnsumme des Beigeladenen von je Fr. 31'500.-- berechnete und einforderte (vgl. Rechnungen vom 10. Juli 2017 und 3. April 2018). Am 15. Juni 2020 führte die Ausgleichskasse bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle im Sinne von Art. 68 Abs. 2 AHVG durch. Im Bericht vom 15. Juni 2020 stellte der zuständige Revisor fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Finanzbuchhaltung habe vorgefunden werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Lohnaufzeichnungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 2 AHVV und ihre Pflicht gemäss Art. 209 Abs. 1 AHVV verletzt, wonach sie Einsicht in Bücher und Belege zu gewähren hat. Aufgrund dieser Verletzung konnte die Ausgleichskasse die gemeldeten Lohnsummen des Beigeladenen in Höhe von je Fr. 31'500.-- nicht überprüfen. In der Folge stellte die Ausgleichskasse bei der Steuerverwaltung am 20. Mai 2020 ein Amtshilfegesuch betreffend Einkommen des Beigeladenen (vgl. E-Mail vom 20. Mai 2020). Gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen von Fr. 143'700.-- für das Jahr 2016 und von Fr. 153'740.-- für das Jahr 2017 (vgl. E-Mail der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2020) forderte die Ausgleichskasse mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2021 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 Beiträge von insgesamt Fr. 34'660.70 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nach. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wenden ein, dass die Ausgleichskasse die Beiträge auf der Basis zu hoher Einkommen festgelegt habe. Die tatsächliche Lohnsumme habe in den Jahren 2016 und 2017 - wie gemeldet - bei je Fr.
Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass der Beigeladene ab 1. April 2016 für sie arbeitet und Lohn bezieht. Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Lohnbeiträge der Ausgleichskasse zu entrichten (vgl. hiervor E. 3.2). Auch das bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ausgleichskasse nach Vorliegen der Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 (vgl. Lohnmeldungen vom 29. Juni 2017 und 20. März 2018) die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der angegebenen Bruttolohnsumme des Beigeladenen von je Fr. 31'500.-- berechnete und einforderte (vgl. Rechnungen vom 10. Juli 2017 und 3. April 2018). Am 15. Juni 2020 führte die Ausgleichskasse bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle im Sinne von Art. 68 Abs. 2 AHVG durch. Im Bericht vom 15. Juni 2020 stellte der zuständige Revisor fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Finanzbuchhaltung habe vorgefunden werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Lohnaufzeichnungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 2 AHVV und ihre Pflicht gemäss Art. 209 Abs. 1 AHVV verletzt, wonach sie Einsicht in Bücher und Belege zu gewähren hat. Aufgrund dieser Verletzung konnte die Ausgleichskasse die gemeldeten Lohnsummen des Beigeladenen in Höhe von je Fr. 31'500.-- nicht überprüfen. In der Folge stellte die Ausgleichskasse bei der Steuerverwaltung am 20. Mai 2020 ein Amtshilfegesuch betreffend Einkommen des Beigeladenen (vgl. E-Mail vom 20. Mai 2020). Gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen von Fr. 143'700.-- für das Jahr 2016 und von Fr. 153'740.-- für das Jahr 2017 (vgl. E-Mail der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2020) forderte die Ausgleichskasse mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2021 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 Beiträge von insgesamt Fr. 34'660.70 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nach. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wenden ein, dass die Ausgleichskasse die Beiträge auf der Basis zu hoher Einkommen festgelegt habe. Die tatsächliche Lohnsumme habe in den Jahren 2016 und 2017 - wie gemeldet - bei je Fr.

N4.Attestazione dei vantaggi da partecipazioni e salario determinante

I vantaggi valutabili in denaro derivanti da partecipazioni dei dipendenti devono essere attestati alle casse di compensazione con le stesse modalità e nello stesso momento come alle autorità fiscali (art. 143 cpv. 3 OAVS). Secondo la fonte [0], le gratificazioni nonché i premi di fedeltà e di rendimento rientrano nel salario determinante (art. 7 lett. c e cbis OAVS).

Zum massgebenden Lohnes gehören insbesondere Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien (Art. 7 lit. c AHVV) sowie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 7 lit. cbis AHVV in Kraft seit 1. Januar 2013; vgl. auch Art. 143 Abs. 3 AHVV).

N5.Registrazioni salariali per il controllo della cassa di compensazione

Le registrazioni devono documentare le prestazioni rilevanti ai fini del salario in modo tale che la cassa di compensazione possa accertare e verificare in modo affidabile sia le prestazioni concesse durante il periodo di conteggio che rientrano nel salario determinante, sia i salari complessivamente corrisposti.

Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV). 3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV).
Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV).

N6.Obbligo di registrazione dei salari e controllo contributivo

L'obbligo di registrazione dei salari consente alla cassa di compensazione di determinare in modo affidabile i singoli importi determinanti per le prestazioni concessi durante il periodo di conteggio, nonché i salari complessivamente versati. Esso serve pertanto al controllo degli obblighi contributivi dei datori di lavoro.

Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV). 3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG]. 3.4 Die Arbeitgeber haben die Löhne ihrer Mitarbeitenden und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist (Art. 143 Abs. 2 AHVV). Die Lohnaufzeichnungspflicht erlaubt es der Ausgleichskasse, die jeder oder jedem einzelnen Arbeitnehmenden während der Abrechnungsperiode gewährten Leistungen, die zum massgebenden Lohn gehören, sowie die insgesamt ausgerichteten Löhne zuverlässig zu ermitteln (vgl. auch Rz. 2027 und Rz. 2072 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV). 3.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen