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Art. 37

831.101OAVSFederal Council Ordinance1 nov 1947Fonte originale
  1. I vignaioli a cottimo devono pagare direttamente alla cassa di compensazione competente i contributi dei salariati e quelli del datore di lavoro.
  2. I datori di lavoro sono tenuti a rimborsare ai vignaioli a cottimo il contributo a carico del datore di lavoro sul totale dei salari pagati loro.

1 commentary

N1.Accertamento estimativo e importo forfettario della massa salariale

In casi eccezionali, la cassa di compensazione può procedere a un accertamento estimativo del salario soggetto a contribuzione oppure fissare un importo forfettario. Ciò è ammissibile soltanto quando risulta praticamente impossibile per la cassa di compensazione rilevare la massa salariale con l'esattezza richiesta dalla legge e quando il datore di lavoro, malgrado diffida (cfr. art. 37 OAVS), non fornisce entro un termine utile le indicazioni necessarie per la determinazione dei contributi paritetici.

erwähnt - der Arbeitgeber gehalten, der Ausgleichskasse bzw. der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 35 Abs. 1 und 209 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V 70 E. 3a). Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 9C_353/2021, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 118 V 65 und 110 V 234). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 37 AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen.
erwähnt - der Arbeitgeber gehalten, der Ausgleichskasse bzw. der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 35 Abs. 1 und 209 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V 70 E. 3a). Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 9C_353/2021, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 118 V 65 und 110 V 234). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 37 AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen.