Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). ↩
1 commentary
Die strafrechtliche Verjährungsfrist läuft auch für den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nach Art. 919 Abs. 2 OR nur einmal. Eine strafprozessuale Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährung ist für den Zivilanspruch nicht anzunehmen.
“2 aOR darin liege, zu verhindern, dass der Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch des Geschädigten verjähre, solange der Haftpflichtige für sein schädigendes Verhalten noch strafrechtlich belangt werden könne, bestehe kein Grund, weshalb die strafrechtliche Verjährungsfrist in Bezug auf die Zivilansprüche einer Unterbrechung zugänglich sein solle, die im Strafrecht nicht existiere. Anderes würde bedeuten, die Wirkung der strafrechtlichen Verjährungsfrist in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise auszudehnen. Richtigerweise gelte auch für die Zivilansprüche, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist nur einmal laufe. Handkehrum führe Art. 60 Abs. 2 aOR nicht dazu, dass die Zivilansprüche aufgrund der Regelung von Art. 97 Abs. 3 StGB (Beendigung der Strafverfolgungsverjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil) unverjährbar würden, sobald ein Strafurteil vorliege. Dies gelte auch in Bezug auf andere Gesetzesbestimmungen, die wie Art. 60 Abs. 2 OR die Geltung einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist vorsehen würden, so zum Beispiel Art. 760 Abs. 2 und Art. 919 Abs. 2 OR, Art. 455 Abs. 2 ZGB, Art. 147 Abs. 2 KAG, Art. 143 Abs. 3 MG oder Art. 6 Abs. 2 SchKG.”
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