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Art. 919

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren,vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.1
  2. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399).

1 commentary

N1.Strafrechtliche Verjährung gilt für Zivilanspruch

Die strafrechtliche Verjährungsfrist läuft auch für den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nach Art. 919 Abs. 2 OR nur einmal. Eine strafprozessuale Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährung ist für den Zivilanspruch nicht anzunehmen.

2 aOR darin liege, zu verhindern, dass der Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch des Geschädigten verjähre, solange der Haftpflichtige für sein schädigendes Verhalten noch strafrechtlich belangt werden könne, bestehe kein Grund, weshalb die strafrechtliche Verjährungsfrist in Bezug auf die Zivilansprüche einer Unterbrechung zugänglich sein solle, die im Strafrecht nicht existiere. Anderes würde bedeuten, die Wirkung der strafrechtlichen Verjährungsfrist in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise auszudehnen. Richtigerweise gelte auch für die Zivilansprüche, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist nur einmal laufe. Handkehrum führe Art. 60 Abs. 2 aOR nicht dazu, dass die Zivilansprüche aufgrund der Regelung von Art. 97 Abs. 3 StGB (Beendigung der Strafverfolgungsverjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil) unverjährbar würden, sobald ein Strafurteil vorliege. Dies gelte auch in Bezug auf andere Gesetzesbestimmungen, die wie Art. 60 Abs. 2 OR die Geltung einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist vorsehen würden, so zum Beispiel Art. 760 Abs. 2 und Art. 919 Abs. 2 OR, Art. 455 Abs. 2 ZGB, Art. 147 Abs. 2 KAG, Art. 143 Abs. 3 MG oder Art. 6 Abs. 2 SchKG.