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Art. 624

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten. 2 und3. …1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733;BBl 1983 II 745).

1 commentary

N1.Optionen auf bestehende Aktien: kein Unterpari‑Verbot

Wird vertraglich eine Option vereinbart, bestehende Aktien zu verwenden, findet das Unterpari‑Ausgabeverbot nach Art. 624 OR auf diese Verwendung keine Anwendung.

sei rechtsmissbräuch- lich. Ohnehin hätten sich die Klägerinnen lediglich "vernünftig bemühen" müssen, die genannten Schwellenwerte nicht zu überschreiten. Von einer harten – zu sank- tionierenden – Verpflichtung könne keine Rede sein (act. 1 Rz. 144 ff.; act. 52 Rz. 38 ff.). Im Übrigen habe Ziffer 8 (e) (i) des "Subscription Agreement" offengelassen, ob für die Bedienung der Aktien aus den von den Klägerinnen verlangten Wandlungen - 18 - neue oder bestehende Aktien zu verwenden seien. Durch die Option der Beklag- ten 1, bestehende Aktien zu gebrauchen, für welche das Unterpari-Ausgabeverbot gemäss Art. 624 OR nicht gelte, werde klar, dass die Parteien vertraglich Wandlun- gen unter dem Nennwert der Aktien der Beklagten 1 von CHF