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Art. 1081

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem anderen staatlich anerkannten Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage stattfinden.
  2. Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag1, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

Footnotes

  1. Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen –SR 173.110.3 ).

1 commentary

N1.Verlängerung materieller Fristen bei Sonn- und Feiertagen

Die Regel, dass eine Frist, deren letzter Tag auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag fällt, bis zum nächsten Werktag verlängert wird, beruht auf einem allgemein geltenden Rechtsgrundsatz. Dieser Grundsatz findet nicht nur im Prozessrecht Anwendung, sondern gilt nach der zitierten Rechtsprechung und Literatur auch für materiell-rechtliche Fristen, worunter ausdrücklich Art. 1081 Abs. 2 OR fällt.

Die Fristerstre­ckung auf den nächsten Werktag gilt vielmehr auch für Fristen, die sich nach Wochen, Monaten oder Jahren, nach Arbeits- oder Werktagen oder nach Kalendermonaten berechnen, sowie für Fristen, deren Ende auf ein be­stimmtes Kalenderdatum hin angesetzt ist, wie dies etwa – jedoch nicht aus­schliesslich – bei gerichtlich oder behördlich angesetzten Fristen möglich ist (vgl. Amstutz/Arnold, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 45 BGG N. 4; Urs Peter Cavelti, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N. 47, 49 sowie – zu den verschiedenen Arten von Fris­ten – Vor Art. 20-24 N. 5 ff.; Patricia Egli, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 59; bei nach Stunden berechneten Fristen kommt der Grundsatz hingegen in aller Regel nicht zum Tragen; vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 45 BGG N. 2 Fn. 4 mit Hinweisen). Die Fristerstreckung auf den nächsten Werk­tag stellt einen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz dar, der über das Pro­zessrecht hinaus von Bedeutung ist und bspw. auch für materiell-rechtliche Fristen (vgl. etwa Art. 78 Abs. 1 und Art. 1081 Abs. 2 OR) gilt (vgl. BGE 136 II 132 [BGer 1C_275/2009 vom 1.10.2009] nicht publ. E. 3.3.2, 83 IV 185 S. 186; BGer 1B_63/2009 vom
Die Fristerstre­ckung auf den nächsten Werktag gilt vielmehr auch für Fristen, die sich nach Wochen, Monaten oder Jahren, nach Arbeits- oder Werktagen oder nach Kalendermonaten berechnen, sowie für Fristen, deren Ende auf ein be­stimmtes Kalenderdatum hin angesetzt ist, wie dies etwa – jedoch nicht aus­schliesslich – bei gerichtlich oder behördlich angesetzten Fristen möglich ist (vgl. Amstutz/Arnold, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 45 BGG N. 4; Urs Peter Cavelti, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N. 47, 49 sowie – zu den verschiedenen Arten von Fris­ten – Vor Art. 20-24 N. 5 ff.; Patricia Egli, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 59; bei nach Stunden berechneten Fristen kommt der Grundsatz hingegen in aller Regel nicht zum Tragen; vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 45 BGG N. 2 Fn. 4 mit Hinweisen). Die Fristerstreckung auf den nächsten Werk­tag stellt einen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz dar, der über das Pro­zessrecht hinaus von Bedeutung ist und bspw. auch für materiell-rechtliche Fristen (vgl. etwa Art. 78 Abs. 1 und Art. 1081 Abs. 2 OR) gilt (vgl. BGE 136 II 132 [BGer 1C_275/2009 vom 1.10.2009] nicht publ. E. 3.3.2, 83 IV 185 S. 186; BGer 1B_63/2009 vom