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Art. 849

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
  2. Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
  3. Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.

1 commentary

N1.Aufnahmebeschluss erforderlich bei Anteilsübertragung

Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass — auch im Kontext eines fiduziarischen Genossenschafters — die Abtretung von Anteilen oder die Übertragung einer Genossenschaftsurkunde den Erwerber nicht automatisch zum Genossenschafter macht; erforderlich ist der dem Gesetz und den Statuten entsprechende Aufnahmebeschluss.

Ein fiduziarischer Genossenschafter ist eine vorgeschobene Mittelsperson, die in eigenen Namen, aber auf Rechnung des Treugebers Genossenschafter wird. Der fiduziarische Genossenschafter ist alleiniger Träger der genossenschaft- lichen Rechte und Pflichten sowohl gegenüber der Genossenschaft selber als auch gegenüber Mitgenossenschaftern (BSK OR II-DAENIKER/BAUDENBACHER, 6. Aufl. 2024, Art. 831 N 5). Im Zusammenhang mit der Übertragung von Genos- senschaftsanteilen wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Abtretung - 24 - von Genossenschaftsanteilen und die Übertragung einer allfälligen Genossen- schaftsurkunde den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter ma- chen. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entspre- chenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter (Art. 849 Abs. 1 OR).
Ein fiduziarischer Genossenschafter ist eine vorgeschobene Mittelsperson, die in eigenen Namen, aber auf Rechnung des Treugebers Genossenschafter wird. Der fiduziarische Genossenschafter ist alleiniger Träger der genossenschaft- lichen Rechte und Pflichten sowohl gegenüber der Genossenschaft selber als auch gegenüber Mitgenossenschaftern (BSK OR II-DAENIKER/BAUDENBACHER, 6. Aufl. 2024, Art. 831 N 5). Im Zusammenhang mit der Übertragung von Genos- senschaftsanteilen wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Abtretung - 24 - von Genossenschaftsanteilen und die Übertragung einer allfälligen Genossen- schaftsurkunde den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter ma- chen. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entspre- chenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter (Art. 849 Abs. 1 OR).