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Art. 153

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten.
  2. Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszugeben.

1 commentary

N1.Rückerstattung bedingter Vorschüsse

Vorschüsse zur Sicherung einer künftigen Forderung sind zurückzugeben, wenn die vereinbarte Bedingung nicht eintritt. Nach der zitierten Rechtsprechung kann eine solche Rückerstattungspflicht sich auch aus Art. 153 Abs. 2 OR ergeben, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.

Dies ergebe sich allein schon daraus, dass F._____ im Zeitpunkt der Vorschussleistung noch gar keine Vermittlungstätigkeit geleistet und vor dem erfolgreichen Ab- schluss der Vermittlungstätigkeit sowieso keinen Anspruch auf den Mäkler- lohn gehabt habe. Dies sei in Art. 413 Abs. 1 OR so vorgesehen und sei auch so vereinbart worden. Ab Einleitung des Prozesses in G._____ im April 2011 sei es eher unwahrscheinlich gewesen, dass F._____ je einen Mäkler- lohn zugute haben werde. Mit der Kündigung des Mäklervertrags durch F._____ im September 2012 sei die Entstehung eines Mäklerlohns unmög- lich geworden. Weder F._____ noch die Beschwerdegegner 1-3 hätten ein Recht auf den Verbrauch des Vorschusses gehabt, solange der Mäklerlohn nicht verdient gewesen sei (Urk. 2 S. 6-7). Die Parteien hätten die Rückerstattungspflicht explizit vereinbart. Selbst wenn keine Rückerstattungspflicht vereinbart worden wäre, so hätte sich diese aus Art. 153 Abs. 2 OR ergeben. Die Rückerstattungspflicht sei auch in der Jahresrechnung von F._____ verbucht worden. Das Handelsgericht und das Bundesgericht hätten die Rückerstattungspflicht bestätigt (Urk. 2 S. 7). - 8 - Zahlungen zur Sicherstellung einer zukünftigen möglichen Schuld hätten den Sinn, dass der Empfänger nach dem Entstehen seines Anspruchs kein Inkasso betreiben müsse, sondern sich aus dem Vorschuss bedienen kön- ne. Dies sei auch im vorliegenden Fall Grund der Vorschussleistung gewe- sen. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass F._____ resp. die Beschwerdegegner 1-3 den Vorschuss vereinbarungsgemäss bis zur Entstehung der Schuld erhalten würden. Dass der Vorschuss nicht auf ein Sperrkonto einbezahlt worden sei, könne in Anbetracht der zivil- und strafrechtlich bestehenden Werterhaltungspflicht keine Rolle spielen (Urk. 2 S. 8). F._____ habe keinen Auslagenersatz zugute gehabt.