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Art. 581

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

1 commentary

N1.Eintragungspflicht für bisher nicht eingetragene Gesellschaften

Die Eintragungspflicht nach Art. 581 OR gilt auch, wenn die Gesellschaft bis anhin nicht im Handelsregister eingetragen war.

Vertrauensschutz und Verkehrssicherheit sollen im kaufmännischen Ver- kehr durch das Handelsregister sichergestellt werden (vgl. Art. 1 HRegV). Kollek- tivgesellschaften sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ih- ren Sitz haben (Art. 554 OR). Bei einer Kollektivgesellschaft, die ein nach kauf- männischer Art geführtes Gewerbe führt, kommt dem Handelsregistereintrag le- diglich deklaratorische Wirkung zu. Auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Fortführung durch den verbleibenden Gesellschafter sind im Handelsre- gister einzutragen (Art. 581 OR), und zwar selbst dann, wenn die Gesellschaft bis anhin nicht eingetragen war (BSK OR II-S TAEHELIN, a.a.O., Art. 579 N 3). Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins Handelsregister eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn be- wiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 936b Abs. 2 OR). Die Bestim- mung von Art. 936b Abs. 2 OR, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, entspricht der bisherigen, bis Ende 2020 geltenden Regelung von Art. 933 Abs. 2 aOR. Es erübrigt sich deshalb an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit übergangs- rechtlichen Fragen.