Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 571

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
  2. Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
  3. Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18891.

Footnotes

  1. SR 281.1

1 commentary

N1.Vorrangige Haftung des Gesellschaftsvermögens

Das Gesellschaftsvermögen haftet vorrangig für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Beim Privatkonkurs eines Gesellschafters bleibt das Gesellschaftsvermögen unberücksichtigt, da Gesellschafts- und Gesellschafterkonkurs voneinander unabhängig sind.

Der Schuldner macht kein eigenes Privatvermögen geltend. Vielmehr verweist er auf vier Bankkonten, die unter dem Namen der Kollektivgesellschaft geführt werden (act. 2 Rz. 8 i.V.m. act. 5/7a-d). Diese sind dem Gesellschafts- vermögen zuzuordnen, das – mangels eigener Rechtspersönlichkeit der Kollek- tivgesellschaft – zwar den Gesellschaftern zur gesamten Hand gehört (BGE 134 III 643 E. 5.1.); dennoch ist das Privatvermögen unabhängig vom gesellschaftli- chen Sondervermögen, da das Gesellschaftsvermögen vorrangig für die Verbind- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten haftet (Art. 570 Abs. 1 OR; vgl. auch BGE 134 III 643 E. 5.5.2.; vgl. auch Art. 571 OR, wonach auch der Gesellschafts- und Gesellschafterkonkurs voneinander unabhängig sind). Entsprechend kann das Vermögen der Kollektivgesellschaft nicht beim Privatkonkurs des Schuldners berücksichtigt werden.