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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 918
Art. 917
Art. 919
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Art. 918
Art. 917
Art. 919
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch.
Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.
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