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Art. 912

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Auflösung einer Genossenschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
  2. Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.
  3. Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Genossenschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.

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