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Art. 911

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

  1. nach Massgabe der Statuten;
  2. durch einen Beschluss der Generalversammlung;
  3. durch Eröffnung des Konkurses;
  4. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

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