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Art. 701e

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel.
  2. Er stellt sicher, dass:
  3. die Identität der Teilnehmer feststeht;
  4. die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
  5. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
  6. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

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