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Art. 701d

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet.
  2. Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind,können die Statuten vorsehen, dass auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden kann.

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