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Art. 1115

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.
  2. Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.

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