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Art. 1114

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.
  2. Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Check befindet.

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