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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 999
Art. 998
Art. 1000
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Art. 999
Art. 998
Art. 1000
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.
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