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Art. 999

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
  2. Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.

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