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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 964g
Art. 964f
Art. 964h
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Art. 964g
Art. 964f
Art. 964h
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen.
Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.
Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht verlangten Daten erlassen.
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