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Art. 964g

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen.
  2. Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.
  3. Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht verlangten Daten erlassen.

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