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Art. 964c

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs.
  2. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
  3. umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht wird;
  4. mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
  5. Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss.

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