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Art. 961a

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:

  1. zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;
  2. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen.

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