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Art. 922

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.
  2. Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften.
  3. Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.

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