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Art. 906

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
  2. Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:
  3. 10 Prozent der Genossenschafter;
  4. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
  5. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

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