Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.
2–4. …1
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I Buchst.b des BG vom 21. März 1958, mit Wirkung seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379;BBl 1956 II 825). ↩
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