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Art. 807

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt.
  2. Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
  3. Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.

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