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Art. 795c

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind.
  2. Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind entsprechend anwendbar.

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