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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 795a
Art. 795
Art. 795b
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Art. 795a
Art. 795
Art. 795b
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.
Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:
die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.
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