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Art. 795a

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.
  2. Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:
  3. die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
  4. die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
  5. die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
  6. Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.

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