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Art. 777b

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
  2. Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
  3. die Statuten;
  4. der Gründungsbericht;
  5. die Prüfungsbestätigung;
  6. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
  7. die Sacheinlageverträge; 6.1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399).

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