Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:
sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3.1 die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen;
5.2 dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht) (AS 2020 957;BBl 2015 3617). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). ↩
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