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Art. 768

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können.
  2. Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.
  3. Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzutragen.

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