Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder an ihnen nahestehende Personen für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:
- unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden;
- in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder
- von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind.