Zurück zum Gesetz

Art. 734f

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben:

  1. die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und
  2. die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.