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Art. 733

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Generalversammlung wähltdie Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.
  2. Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrats.
  3. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
  4. Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.
  5. Die Statuten regeln die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.

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