Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 6a
Preamble
Art. 20
Zur├╝ck zum Gesetz
Art. 6a
Preamble
Art. 20
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.
Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.
Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.