Wer bei einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, Stimmrechte aus Aktienausüben will, die bei ihm hinterlegt sind, ersucht den Hinterleger vor jeder Generalversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe.
Sind Weisungen des Hinterlegers nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Hinterlegers aus; fehlt eine solche, so enthält er sich der Stimme.
Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 19341unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20182.