Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
dem Gewinnvortrag;
den freiwilligen Gewinnreserven;
der gesetzlichen Gewinnreserve;
der gesetzlichen Kapitalreserve.
Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
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