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Art. 674

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
  2. dem Gewinnvortrag;
  3. den freiwilligen Gewinnreserven;
  4. der gesetzlichen Gewinnreserve;
  5. der gesetzlichen Kapitalreserve.
  6. Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.

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