Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 653i

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Verwaltungsrat kann die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufheben oder sie anpassen, wenn:
  2. die Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind;
  3. keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind; oder
  4. alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte verzichtet haben.
  5. Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte den Sachverhalt schriftlich bestätigt hat.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.