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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 653i
Art. 653h
Art. 653j
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Art. 653i
Art. 653h
Art. 653j
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Der Verwaltungsrat kann die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufheben oder sie anpassen, wenn:
die Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind;
keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind; oder
alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte verzichtet haben.
Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte den Sachverhalt schriftlich bestätigt hat.
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