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Art. 630

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:

  1. der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
  2. einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.

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