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Art. 614

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.
  2. Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.

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