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Art. 59

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
  2. Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.

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