Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse1zu errichten.
Footnotes
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. ↩
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