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Art. 479

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.
  2. Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen.

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