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Art. 421

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflichten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat.
  2. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.

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