Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 418v

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle

Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agenturverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.