Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 335h

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.
  2. Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.