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Art. 304

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.
  2. Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen.

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