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Art. 289a

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters für:
    1. Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können;
    2. Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
  2. Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
  3. Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemessener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

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