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Art. 281

220ORFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
  2. Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a .

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