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OR · Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1148
Art. 1147
Art. 1149
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Art. 1148
Art. 1147
Art. 1149
220
OR
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die Anweisung an Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen.
Wird sie trotzdem vorgelegt, aber ihre Annahme verweigert, so steht dem Inhaber ein Rückgriffsrecht aus diesem Grunde nicht zu.
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